Die Kosten für den Besuch des Kindergartens setzen sich aus dem Elternbeitrag und dem Verpflegungsgeld zusammen und sind in der Beitragssatzung geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Elternbeitrag durch das zuständige Jugendamt übernommen werden und ein Zusschuss für die Mittagsessenversorgung gezahlt werden. Für Fragen und Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Beitragssatzung des Evangelischen Kindergartens Herzogin Amalie in Trägerschaft der Stiftung Evangelisch-Lutherisches Magdalenenstift Altenburg
1. Aufnahmegebühr
Bei der Aufnahme eines Kindes in den Evangelischen Kindergarten Herzogin Amalie ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20,00 € zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird mit der Zahlung der ersten Elternbeiträge fällig.
2. Elternbeiträge
2.1 Im Evangelischen Kindergarten Herzogin Amalie sind durch die Personensorgeberechtigten folgende Elternbeiträge zu entrichten:
einheitlicher Beitrag unabhängig vom Alter des Kindes:
für das 1. Kind 239 Euro
für das 2. Kind 219 Euro
für das 3. Kind 199 Euro
Die einzelnen Sätze richten sich nach der Anzahl der Kinder einer Familie, welche die Kindertagesstätte besuchen, daher nicht nach der Anzahl der Kinder in einer Familie überhaupt.
2.2 Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen wird im Zeitraum der letzten 24 Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
3. Verwaltungskostenerstattung
Bei fehlgeschlagener Abbuchung aufgrund Nichtdeckung des Kontos trotz gültigem SEPA-Lastschriftmandats für die Elternbeiträge sind die entstandenen Gebühren des Kreditinstituts zuzüglich einer Verwaltungskostenerstattung von 5,00 Euro durch die Personensorgeberechtigten an den Träger zu erstatten.
4. Verpflegungsgeld
Das Verpflegungsgeld für die Speisenverpflegung beträgt bei Anwesenheit und Teilnahme des Kindes an der Verpflegung 5,50 € täglich. Das Verpflegungsgeld ist eine Tagespauschale, die auch bei Nichtnutzung von Teilkomponenten vollständig zu zahlen ist. Die Speisenverpflegung umfasst Frühstück, Mittagessen, Vesper und Getränke im Umfang der per Aushang bekanntgegebenen Speiseplanung. Die Personensorgeberechtigten tragen die Teilnahme ihres Kindes für die jeweils kommende Woche verbindlich bis Freitag früh in die vorgesehenen Listen ein.
Im Verpflegungsgeld ist ein kalkulatorischer Kostenanteil für das Mittagessen in Höhe von 4,50 € enthalten.
5. Inkrafttreten
Die Beitragssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Altenburg, 23.11.2022
Dirk Keiner
Vorstandsvorsitzender